Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge über die Lieferung von Maschinen und Anlagen sowie die Erbringung von damit zusammenhängenden Leistungen (nachfolgend „Lieferungen und Leistungen“) zwischen der [Ihr Firmenname, Rechtsform] (nachfolgend „Verkäufer“) und ihren Kunden (nachfolgend „Käufer“). Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Verkäufer hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese AGB gelten auch für zukünftige Geschäfte, selbst wenn sie nicht erneut ausdrücklich vereinbart werden.

2. Angebot und Vertragsschluss

2.1. Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. 

2.2. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Verkäufers oder der Ausführung der Lieferung bzw. Leistung zustande. 

2.3. Maße, Gewichte, Abbildungen, Zeichnungen sowie andere Unterlagen, die zu den unverbindlichen Angeboten des Verkäufers gehören, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1. Sofern nicht anders vereinbart, verstehen sich die Preise des Verkäufers ab Werk, ausschließlich Verpackung, Fracht, Versicherung, Zöllen und sonstigen Abgaben. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird in der jeweils geltenden Höhe gesondert ausgewiesen. 

3.2. Zahlungen sind, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. 

3.3. Bei Überschreitung des Zahlungsziels gerät der Käufer ohne weitere Mahnung in Verzug. Der Verkäufer ist berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zu fordern. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. 

3.4. Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gegenansprüchen zurückzuhalten oder aufzurechnen, es sei denn, diese Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

4. Lieferung und Lieferzeit

4.1. Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer ausdrücklich schriftlich als verbindlich zugesagt wurden. Andernfalls sind sie unverbindlich. 

4.2. Die Einhaltung der Lieferfristen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten des Käufers voraus, insbesondere den Eingang aller vom Käufer zu liefernden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen. 

4.3. Lieferfristen verlängern sich angemessen bei Eintritt höherer Gewalt oder anderer unvorhersehbarer Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs des Verkäufers liegen und die Lieferung oder Leistung erheblich erschweren oder unmöglich machen (z.B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Energieversorgungsschwierigkeiten, Materialbeschaffungsschwierigkeiten), und zwar auch dann, wenn sie bei Unterlieferanten eintreten. 

4.4. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Käufer zumutbar sind.

5. Gefahrübergang

5.1. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Lieferung dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person übergeben worden ist, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes oder des Lagers des Verkäufers. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen (z.B. Versandkosten oder Anfuhr) übernommen hat. 

5.2. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Käufer liegt, geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Käufer über.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer vor. 

6.2. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (z.B. Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. 

6.3. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere bei Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und den Verkäufer unverzüglich benachrichtigen.

7. Mängelrüge und Gewährleistung

7.1. Der Käufer hat die gelieferten Waren unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen. Erkennbare Mängel sind dem Verkäufer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Werktagen nach Erhalt der Ware, schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens aber innerhalb der nachfolgend genannten Rügefrist, schriftlich anzuzeigen. 

7.2. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen und die Rüge von Mängeln sind auf eine Frist von einem Geschäftsjahr ab dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs begrenzt. Nach Ablauf dieser Frist sind Gewährleistungsansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. Diese Fristverkürzung gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Verkäufers sowie für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. 

7.3. Bei fristgerecht gerügten Mängeln ist der Verkäufer nach seiner Wahl zur Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.

7.4. Der Verkäufer übernimmt keine Gewähr für Mängel, die durch unsachgemäße Behandlung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebnahme durch den Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung, übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten oder chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse entstehen, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Verkäufers zurückzuführen sind.

8. Haftung

8.1. Der Verkäufer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen. 

8.2. Für sonstige Schäden haftet der Verkäufer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. 

8.3. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet der Verkäufer auch bei leichter Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. 

8.4. Eine weitergehende Haftung des Verkäufers, insbesondere für entgangenen Gewinn, indirekte Schäden oder Folgeschäden, ist ausgeschlossen. 

8.5. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

9. Schutzrechte

9.1. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Verkäufer seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Sie dürfen Dritten nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers zugänglich gemacht werden.

9.2. Soweit die Lieferungen und Leistungen des Verkäufers nach vom Käufer überlassenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen gefertigt werden, übernimmt der Käufer die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Der Käufer stellt den Verkäufer von allen Ansprüchen Dritter frei, die sich aus der Verletzung von Schutzrechten ergeben.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

10.1. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist der Sitz des Verkäufers. 

10.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz des Verkäufers, sofern der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. 

10.3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

11. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Dies gilt entsprechend für Regelungslücken.

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